Hilfsangebote für straffällige Menschen

Gemeinsam für Resozialisierung und soziale Integration
Der Verein für Straffälligenhilfe Görlitz e.V. setzt sich dafür ein, straffällig gewordene Menschen und ihre Angehörigen auf ihrem Weg zurück in die Gesellschaft zu unterstützen. Mit kostenlosen, freiwilligen Beratungs- und Betreuungsangeboten helfen wir dabei, erneute Straftaten zu vermeiden, soziale Ausgrenzung zu überwinden und die Folgen von Straffälligkeit für Betroffene und die Gesellschaft zu minimieren.
Unser engagiertes Team aus qualifizierten Fachkräften und ehrenamtlichen Helfer*innen bietet eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen – von Beratung in und außerhalb der JVA, über Entlassungsvorbereitung bis hin zur Begleitung nach der Haft. Zudem arbeiten wir eng mit Ämtern, Vereinen und Fachdiensten zusammen, um individuelle Lösungen zu schaffen. Praktikumsplätze für Student*innen der Sozialarbeit fördern den Austausch und die Weiterbildung im Bereich der Resozialisierung.
Unsere Arbeit beruht auf Vertrauen, Vertraulichkeit und der Einhaltung strenger Datenschutzrichtlinien. Gemeinsam gestalten wir Perspektiven für ein neues Leben.
Lucyna Mitorski Dipl. Sozialarbeiterin (FH)
Beratungsstelle Knackpunkt
Dienststellenleitung
lucyna.mitorski@straffaelligenhilfe-goerlitz.de
Martin Kubasch
Sozialarbeiter (BA)
Wohnprojekt „Die Baude“ – Projektleitung
martin.kubasch@straffaelligenhilfe-goerlitz.de
Michael Schünemann
Kommunikationspsychologe (BA)
Wohnprojekt „Die Baude“ michael.schuenemann@straffaelligenhilfe-goerlitz.de
NN
Wohnprojekt „Die Baude“ ambulante Betreuung
…nn@straffaelligenhilfe-goerlitz.de
Tanja Zawadil Sozialarbeiterin (BA)
Verbal – Gewaltfreie Konfliktlösung in Beziehungen
JVA – Projekte und Ehrenamt
tanja.zawadil@straffaelligenhilfe-goerlitz.de
Jenny Pohl Sozialarbeiterin (BA)
Motivieren statt Inhaftieren
jenny.pohl@straffaelligenhilfe-goerlitz.de
Marcel Schwonnek
Sozialbetreuer im betreuten Wohnen
Roman Luzia
Sozialbetreuer im betreuten Wohnen
Uwe Mutschmann
Sozialbetreuer im betreuten Wohnen
Roland Nixdorf
Verwaltung
info@straffaelligenhilfe-goerlitz.de
Unsere Mission
Wir unterstützen straffällig gewordene Menschen dabei, nach der Haftentlassung wieder Fuß zu fassen, indem wir ihnen Beratung und praktische Hilfe anbieten, um die Integration in die Gesellschaft zu fördern.
Unsere Werte
Wir setzen auf Empathie, Respekt und individuelle Unterstützung, um die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern und Vorurteile in der Gesellschaft abzubauen.
Unsere Vision
Wir streben eine inklusive Gesellschaft an, in der straffällig gewordene Menschen die Möglichkeit haben, sich erfolgreich zu rehabilitieren und wertvolle Mitglieder der Gemeinschaft zu werden.
Unser Vorstand
Thomas Batzdorfer
Vorsitzender
Annett Amstein
Stellvertretende Vorsitzende
Kristin Rosenbaum
Mitglied des Vorstands
Mandy Jeromin
Mitglied des Vorstands
Jens-Rüdiger Schubert
Mitglied des Vorstands
Die Satzung
Unsere Satzung beschreibt den Aufbau unseres Vereines und welche konkreten Ziele wir verfolgen.
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S A T Z U N G
(9. Fassung vom 18.06.2018)
§ 1 Name, Rechtsnorm und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen “Verein für Straffälligenhilfe Görlitz e.V.”. Er hat seinen Sitz in Görlitz und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Die Arbeit des Vereines erstreckt sich auf den Landgerichtsbezirk Görlitz.
§ 2 Grundlagen und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene. Der Verein ist bemüht dem Straffälligen soziale Verantwortung zu vermitteln, ihn in Gesellschaft und Staat einzugliedern und seine soziale Stellung zu erhalten und zu festigen.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung junger straffälliger Menschen und deren Eltern sowie anderen Erziehungsberechtigten durch Beratung und sozialpädagogische Hilfen bei dem Ausgleich und der Überwindung individueller Benachteiligungen und fördert die soziale Integration. Der Verein trägt mit dazu bei, junge straffällige Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und Benachteiligungen, die durch die Straffälligkeit entstehen, zu vermeiden oder abzubauen. Dazu ist der Verein bestrebt „soziale Gruppenarbeit” (§ 29 SGB VIII) in Verbindung mit (§ 10 JGG) „Neue ambulante Maßnahmen” anzubieten und durchzuführen.
Der Verein setzt sich für die Verhinderung von Straftaten, für Schadenswiedergutmachung und für einen Ausgleich zwischen Täter und Opfer ein.
(2) Zu diesem Zweck werden die Straffälligen und ihre Angehörigen beraten, bei der Überwindung von Schwierigkeiten im Lebensalltag unterstützt und bei einer möglichst eigenverantwortlichen Lebensgestaltung betreut. Ihnen und ihren Angehörigen wird auch die Förderung durch andere
Hilfsorganisationen oder durch Behörden vermittelt. Mittel für ihre psychosoziale und wirtschaftliche Betreuung sind bereitzustellen. Einrichtungen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können betrieben bzw. gefördert werden.
(3) Die Arbeit des Vereines ist auch darauf gerichtet, in der Bevölkerung Verständnis für die Aufgaben einer sozialen Strafrechtspflege zu wecken.
(4) Er fördert die Sozialarbeit der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe sowie des Vollzuges und der Führungsaufsicht. Im Rahmen der Vereinszwecke trägt er zur Aus- und Weiterbildung der hier tätigen Personen bei.
(5) Der Verein fördert die Qualifizierung seiner Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Mitgliedschaft wird grundsätzlich durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(2) Mitgliedschaft ist möglich als ordentliches oder förderndes Mitglied.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Staffelung der Mitgliedsbeiträge:
Regulärer Mitgliedsbeitrag 15.00 Euro p.a.
Für Azubi, Studenten, Erwerbslose, Rentner 7.50 Euro p.a.
§ 5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
§ 6 Ausschluss
Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes auszuschließen, die mehr als 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben und auch sonst kein Interesse an einer Mitarbeit im Verein bekunden. Das durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von sechs Wochen die Mitgliederversammlung anrufen.
§ 7 Organe
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Sie beschließt die Satzung des Vereines und etwaige Änderungen.
b) Sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereines fest.
c) Sie wählt den Vorstand (§ 9) und den Rechnungsprüfer (§ 11/1), welcher
nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
d) Sie bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages (§ 4) und genehmigt den Haushaltsplan.
e) Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung.
f) Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern oder aufheben.
g) Sie kann die Auflösung des Vereines beschließen.
h) Sie kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.
(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens drei Wochen vorher zu versenden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern spätestens bei der Einberufung der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen, liegt jedoch im
Ermessen des Einberufungsorganes.
Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind.
Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
Die Auflösung des Vereines kann ebenfalls nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(5) Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Vereinsmitglied widerspricht.
Eine Listenwahl ist zulässig, wenn kein anwesendes Vereinsmitglied widerspricht. Kandidatenlisten können vom Vorstand sowie den Vereinsmitgliedern aufgestellt werden.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand ist handlungsfähig, wenn mindestens drei Mitglieder gewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, eine geeignete Person als vorläufigen Ersatz zu kooptieren. Das kooptierte Mitglied hat ausschließlich beratende Funktion.
Der freigewordene Platz ist in der nächst folgenden Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen.
Ihre persönliche Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Aus persönlichen Gründen kann die Vorstandstätigkeit bis zur nächsten Wahlversammlung ruhen.
(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Wahl des/der Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt durch den Vorstand. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn zwei andere Vorstandsmitglieder dies unter Mitteilung des zu behandelnden Antrages verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wird.
§ 10 Arbeitstreffen
Der Vorstand kann von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder zu Arbeitstreffen einladen. Dabei können keine förmlichen Beschlüsse gefasst werden.
§ 11 Haushaltsführung und Vermögensverwaltung
(1) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat die Jahresabrechnung durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechnungsprüfer prüfen zu lassen. Die Wahl erfolgt für die Dauer von einem Jahr. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
Der Ersatz von tatsächlichen Auslagen (z.B. Reisekosten, Schreibkraft, Porto) sowie angemessenes Aufwandsentgelt für Geschäfts-, Kassen-, Protokoll-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sind zulässig.
(4) Eine Änderung der Vereinszwecke darf nur im Rahmen von gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken, im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.
(5) Für die Haushaltsführung werden entsprechend den Vermögensverhältnissen Prämissen erarbeitet.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den „Sächsischen Landesverband für soziale Rechtspflege e.V.“, der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
